Im Geschützten Landschaftsteil ist verboten:
a) die Errichtung von baulichen Anlagen;
b) die Neuerrichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom und von Luftkabelleitungen;
c) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen;
d) die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen;
e) die Vornahme von Rodungen und Neuaufforstungen;
f) jegliche Verunreinigung des Geländes;
g) das Verlassen der öffentlichen Verkehrsflächen mit Fahrzeugen, sowie das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen;
h) jegliches Befahren der Wanderwege;
i) jegliche Entnahme von Pflanzen und Pflanzenteilen, sowie jede Beschädigung von Bäumen und Sträuchern;
j) die Erzeugung von Lärm.
Maßnahmen im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, darunter fällt auch die Jagd und Fischerei, können insoweit durchgeführt werden, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Bei Bestandserneuerungen muss allerdings der Mischwaldcharakter erhalten bleiben. Die Neuerrichtung von Wanderwegen und die Aufstellung von Ruhebänken durch die Gemeinde Finkenberg bedarf keiner Ausnahmegenehmigung.