Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm
Basis des Naturparks
Das Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm bildet mit seinen 422 km² die Gebietsgrundlage für den Hochgebirgs-Naturpark Zillertaler Alpen. Das Schutzgebiet geht auf das Jahr 1991 zurück und umfasst weite Teile des hinteren Zillertals, von der landwirtschaftlich genutzten Talsohle bis hinauf in die Region der Gletscher. >>> hier finden Sie weitere Informationen
Verordnung
Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 2016 über die Erklärung eines Teiles der Zillertaler Alpen im Gebiet der Marktgemeinde Mayrhofen und der Gemeinden Brandberg, Finkenberg und Tux zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm) (LGBl. Nr. 108/2016).
Schutzzweck (laut § 11 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005)
Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen, durch Verordnung zu Ruhegebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete für die Erholung von besonderer Bedeutung ist oder voraussichtlich sein wird.
Verbote (laut § 2)
Im Ruhegebiet sind gemäß § 11 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 verboten:
a) die Errichtung von lärmerregenden Betrieben;
b) die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung;
c) der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr;
d) jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Ausführung von Vorhaben der Energiewende, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist, verbundene Baulärm im hierfür notwendigen Ausmaß;
e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und zur Ausführung von Vorhaben der Energiewende, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte.
Naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Vorhaben (laut § 3)
(1) Im Ruhegebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter § 2 lit. a oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter § 2 lit. c fallen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen:
a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune;
b) Maßnahmen zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Wegen einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck;
c) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen zum Zweck der Alpverbesserung, sofern dadurch keine Feuchtgebiete berührt werden;
d) die Räumung von Bächen und Runsen von Geschiebe im wildbachtechnisch unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Vorbeugung gegen Katastrophen;
e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen für Vorhaben nach den lit. a bis d, zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Abs. 1 erteilt worden ist, im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, der Jagd und der Fischerei, der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, jeweils im hierfür erforderlichen Ausmaß.
Geschichte
Wie viele andere bekannte und stark frequentierte Alpenregionen wurde auch das hintere Zillertal durch Straßen- und Seilbahnerschließungspläne gefährdet. Letzte Bereiche einer noch ursprünglichen und einmaligen Hochgebirgslandschaft drohten verloren zu gehen.
Im Jahr 1978 wurde mit dem Bau der Alemagna-Autobahn begonnen, die ursprünglich durch das Zillertal bis München führen sollte. 1981 begannen Bestrebungen eine Passstraße über das Hundskehl- und Pfitscher Joch zu bauen sowie eine seilbahntechnische Erschließung des Gebietes um den Schlegeisspeicher umzusetzen.
Damit wurden gleichzeitig Bemühungen stark, den Zillertaler Hauptkamm unter Schutz zu stellen und eine weitere Erschließung im bereits stark erschlossenen Zillertal abzuwehren. Allen voran setzte sich der Österreichische Alpenverein und dessen Abteilung Raumplanung-Naturschutz gemeinsam mit der Sektion Zillertal dafür ein.
Am 2. Juli 1991 wurde schließlich das Ruhegebiet Zillertaler Hauptkamm durch die Tiroler Landesregierung verordnet. 2006 wurde eine Grenzänderung im Bereich der Gefrorenen Wandspitzen durchgeführt und das Ruhegebiet um eine kleine Fläche in der Gemeinde Tux erweitert. Im Jahr 2016 wurde das Ruhegebiet um den Tuxer Hauptkamm erweitert. Es wurde umbenannt auf Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm und umfasst nun eine Fläche von 422 km².
Adresse
Hochgebirgs-Naturpark Zillertaler Alpen
Naturparkhaus Nr. 239
A - 6295 Ginzling
Telefon: +43 5286 52181
E-Mail: info@naturpark-zillertal.at
Öffnungszeiten 2024:
Öffnungszeiten Sommer (17.06. - 13.09.2024): täglich 8:30 - 12:00, 13:00 - 17:00 Uhr
Öffnungzeiten Herbst / Winter / Frühling (14.09. - 20.06.2025)
Mo-Do 8:30 - 12:00, 13:00 - 17:00 Uhr, Fr 8:30 - 12:00 Uhr, an Feiertagen geschlossen
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